Allgemeine Geschäftsbedingungen
für Lieferungen und Leistungen
HSF Heinz Schaper GmbH & Co. KG
Alverdisser Straße 26
32683 Barntrup
Stand: Juli 2026
1. Geltungsbereich
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Angebote, Lieferungen und Leistungen der HSF Heinz Schaper GmbH & Co. KG, nachfolgend „HSF“ genannt. Sie gelten insbesondere für:
- den Verkauf und die Lieferung von Brandschutztechnik, Arbeitsschutzartikeln, Arbeitskleidung, Berufskleidung und persönlicher Schutzausrüstung,
- die Beratung, Prüfung, Wartung, Instandhaltung, Reparatur, Montage und Inbetriebnahme von Brandschutzeinrichtungen,
- die Durchführung von Brandschutzschulungen, Unterweisungen und offenen Seminaren,
- die Individualisierung von Arbeits- und Berufskleidung durch Stickerei, Druck, Beflockung, Beschriftung oder vergleichbare Verfahren,
- die Beschaffung und Bevorratung kundenspezifischer Waren,
- die Übernahme, Sammlung, Beförderung und Weitergabe von Altgeräten, Bauteilen, Betriebsstoffen und sonstigen Abfällen an geeignete Rücknahme-, Verwertungs- oder Entsorgungsunternehmen.
1.2 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten sowohl gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB als auch gegenüber Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB.
Soweit einzelne Bestimmungen ausschließlich gegenüber Unternehmern gelten, wird darauf ausdrücklich hingewiesen.
1.3 Entgegenstehende, abweichende oder ergänzende Geschäfts-, Einkaufs-, Zahlungs- oder Vertragsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, HSF stimmt ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zu.
Dies gilt auch dann, wenn der Kunde in einer Bestellung, einem Bestellformular, einer Ausschreibung, einem Zahlungsavis oder einem sonstigen Dokument auf eigene Bedingungen verweist.
1.4 Die vorbehaltlose Annahme einer Bestellung, die Ausführung einer Leistung oder die Lieferung von Waren bedeutet keine Zustimmung zu Geschäfts- oder Einkaufsbedingungen des Kunden.
1.5 Bei Ausschreibungen, Vergabeverfahren und Aufträgen öffentlicher Auftraggeber gelten besondere Vertrags-, Einkaufs- oder Vergabebedingungen nur, soweit HSF diese im Angebot oder in der Auftragsbestätigung ausdrücklich angenommen hat.
1.6 Individuelle Vereinbarungen zwischen HSF und dem Kunden haben Vorrang vor diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
1.7 Für laufende Wartungs-, Prüfungs- und Serviceverträge gelten ergänzend beziehungsweise vorrangig die im jeweiligen Wartungsvertrag, Angebot oder in der dazugehörigen Auftragsbestätigung vereinbarten besonderen Vertragsbedingungen.
1.8 Die VOB/B wird nicht Vertragsbestandteil, sofern ihre Geltung nicht in einem konkreten Einzelfall ausdrücklich und in Textform vereinbart wurde.
2. Angebote, Bestellungen und Vertragsschluss
2.1 Angebote von HSF sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.
Eine in einem Angebot genannte Gültigkeitsdauer bestimmt den Zeitraum, innerhalb dessen der Kunde auf Grundlage dieses Angebots bestellen kann.
2.2 Angaben in Katalogen, Prospekten, Preislisten, Produktbeschreibungen, Abbildungen, Zeichnungen und auf der Internetseite von HSF stellen grundsätzlich kein verbindliches Vertragsangebot dar.
2.3 Eine Bestellung oder Beauftragung des Kunden stellt ein verbindliches Angebot zum Abschluss eines Vertrags dar. HSF kann dieses Angebot innerhalb von 14 Kalendertagen nach Eingang annehmen.
2.4 Der Vertrag kommt zustande durch:
- eine Auftragsbestätigung von HSF in Textform,
- die Lieferung der bestellten Ware,
- den Beginn der ausdrücklich beauftragten Leistung oder
- eine sonstige eindeutige Annahmeerklärung von HSF.
2.5 Für Art und Umfang der geschuldeten Lieferungen und Leistungen sind die Auftragsbestätigung von HSF sowie die darin ausdrücklich einbezogenen Leistungsbeschreibungen, Anlagen, Preise und Zahlungsbedingungen maßgeblich.
2.6 Weicht die Auftragsbestätigung von der Bestellung des Kunden ab, stellt sie ein neues Vertragsangebot von HSF dar.
Der Vertrag kommt in diesem Fall durch ausdrückliche Bestätigung des Kunden oder dadurch zustande, dass der Kunde die Lieferung oder Leistung nach Kenntnis der Abweichung vorbehaltlos annimmt.
Bloßes Schweigen des Kunden gilt nicht als Zustimmung.
2.7 In einer Kundenbestellung enthaltene Regelungen über Skonto, Zahlungsziele, Vertragsstrafen, Sicherheiten, Haftung, Gewährleistung, Abnahme, Gerichtsstand oder sonstige Vertragsbedingungen gelten nur, wenn HSF diese ausdrücklich in der Auftragsbestätigung bestätigt.
2.8 Nachträgliche Änderungen oder Ergänzungen des Auftrags bedürfen der Bestätigung durch HSF. Hierdurch entstehende Mehrkosten, zusätzlicher Aufwand und Terminverschiebungen werden zusätzlich berechnet beziehungsweise bei der Terminplanung berücksichtigt.
2.9 Mündliche Auskünfte und Nebenabreden sollen zu Nachweiszwecken von HSF bestätigt werden. Der Vorrang individuell getroffener Vereinbarungen bleibt unberührt.
3. Leistungsumfang und technische Unterlagen
3.1 Der konkrete Leistungsumfang ergibt sich aus der Auftragsbestätigung und den darin ausdrücklich einbezogenen Unterlagen.
3.2 Leistungen, Materialien, Ersatzteile, Nebenarbeiten oder Dokumentationen, die nicht ausdrücklich aufgeführt sind, gehören nicht zum vereinbarten Leistungsumfang.
3.3 HSF ist berechtigt, zur Vertragserfüllung geeignete Nachunternehmer, Hersteller, Sachkundige oder sonstige Erfüllungsgehilfen einzusetzen.
3.4 HSF ist zu technisch notwendigen oder zweckmäßigen Änderungen berechtigt, sofern:
- die vereinbarte Funktion erhalten bleibt,
- die Änderung für den Kunden zumutbar ist und
- keine ausdrücklich vereinbarte Beschaffenheit wesentlich beeinträchtigt wird.
3.5 Eine Planung, Dimensionierung, brandschutztechnische Gesamtbewertung, behördliche Abnahme, Sachverständigenprüfung oder Prüfung der vollständigen Übereinstimmung eines Objekts mit einem Brandschutzkonzept ist nur geschuldet, wenn dies ausdrücklich beauftragt wurde.
3.6 Zeichnungen, Berechnungen, Konzepte, Angebote, Kalkulationen, Muster und sonstige Unterlagen von HSF dürfen ohne vorherige Zustimmung von HSF nicht vervielfältigt, veröffentlicht oder außerhalb des vereinbarten Zwecks verwendet werden.
3.7 Urheber- und sonstige Nutzungsrechte an Unterlagen und Arbeitsergebnissen verbleiben bei HSF beziehungsweise dem jeweiligen Rechteinhaber, soweit keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde.
4. Preise und zusätzliche Kosten
4.1 Gegenüber Unternehmern verstehen sich sämtliche Preise zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer, sofern nicht ausdrücklich Bruttopreise angegeben sind.
Gegenüber Verbrauchern werden Preise einschließlich der gesetzlichen Umsatzsteuer ausgewiesen.
4.2 Maßgeblich sind die in der Auftragsbestätigung genannten Preise.
4.3 Soweit nicht ausdrücklich im Preis enthalten, werden insbesondere gesondert berechnet:
- An- und Abfahrt,
- Versand-, Verpackungs- und Frachtkosten,
- Park-, Maut-, Zufahrts- und Genehmigungskosten,
- Arbeitsbühnen, Gerüste, Leitern, Hebezeuge und besondere Zugangstechnik,
- Ersatzteile, Verschleißteile, Batterien, Akkumulatoren und Verbrauchsmaterialien,
- Löschmittel, Treibmittel, Dichtungen und sonstige Füllstoffe,
- Demontage-, Montage- und Befestigungsmaterial,
- Analyse-, Sortierungs-, Verpackungs-, Transport-, Lager-, Verwertungs- und Entsorgungskosten,
- zusätzliche Dokumentations-, Kennzeichnungs- und Nachweisleistungen,
- Wartezeiten und zusätzliche Anfahrten, die der Kunde zu vertreten hat,
- Arbeiten außerhalb der üblichen Geschäftszeiten.
4.4 Soweit eine Abrechnung nach Aufwand vereinbart ist, erfolgt diese anhand der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit, der eingesetzten Materialien und der entstandenen Nebenkosten.
4.5 Angegebene Mengen, Stückzahlen und Zeitansätze beruhen auf den bei Angebotserstellung verfügbaren Informationen.
Die Abrechnung erfolgt nach den tatsächlich ausgeführten und erforderlichen Leistungen, sofern kein verbindlicher Pauschal- oder Festpreis vereinbart wurde.
4.6 Kostenvoranschläge sind unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet wurden.
Wird während der Ausführung erkennbar, dass eine wesentliche Überschreitung zu erwarten ist, informiert HSF den Kunden und stimmt das weitere Vorgehen mit ihm ab.
5. Zahlungsbedingungen und Skonto
5.1 Rechnungen sind sofort nach Zugang ohne Abzug zur Zahlung fällig, sofern in der Auftragsbestätigung oder Rechnung kein abweichendes Zahlungsziel ausdrücklich angegeben ist.
5.2 Bar-, Karten- und Ladenverkäufe sind spätestens bei Übergabe der Ware beziehungsweise bei Abschluss des Kaufvorgangs zahlbar.
5.3 Sämtliche Rechnungsbeträge sind ohne Skontoabzug zu zahlen.
5.4 Ein Skontoabzug ist nur zulässig, wenn HSF diesen ausdrücklich und im Einzelfall in der Auftragsbestätigung eingeräumt hat.
Ein vom Kunden in seiner Bestellung, seinen Einkaufsbedingungen, einem Zahlungsavis oder sonstigen Unterlagen einseitig vorgesehener Skontoabzug wird nicht anerkannt.
5.5 Ein unberechtigter Skontoabzug führt nicht zur vollständigen Erfüllung der Forderung. Der abgezogene Betrag bleibt geschuldet.
5.6 Für den Eintritt des Zahlungsverzugs gelten die gesetzlichen Bestimmungen. HSF ist berechtigt, den Kunden nach Eintritt der Fälligkeit zu mahnen.
5.7 Während des Verzugs gelten die gesetzlichen Verzugszinsen.
5.8 Gegenüber Unternehmern kann HSF zusätzlich die gesetzliche Verzugspauschale sowie den Ersatz eines darüber hinausgehenden Verzugsschadens verlangen.
5.9 HSF ist berechtigt, angemessene Abschlags- oder Vorauszahlungen zu verlangen, wenn dies in der Auftragsbestätigung vereinbart ist, insbesondere bei:
- kundenspezifisch angefertigten oder veredelten Waren,
- größeren Materialbestellungen,
- langfristigen Projekten,
- Sonderanfertigungen,
- erstmals bestellenden Kunden oder
- berechtigten Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit des Kunden.
5.10 Der Kunde darf nur mit unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder entscheidungsreifen Gegenforderungen aufrechnen.
Diese Einschränkung gilt nicht, wenn die Gegenforderung aus demselben Vertragsverhältnis stammt.
5.11 Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Kunde nur berechtigt, soweit sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
6. Liefer- und Leistungstermine
6.1 Liefer- und Leistungstermine sind unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlicher Fixtermin bestätigt wurden.
6.2 Liefer- und Leistungsfristen beginnen erst, wenn:
- alle technischen und kaufmännischen Fragen geklärt sind,
- der Kunde sämtliche erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung gestellt hat,
- vereinbarte Freigaben erfolgt sind und
- vereinbarte Vorauszahlungen eingegangen sind.
6.3 Werden Termine durch Umstände verzögert, die HSF nicht zu vertreten hat, verlängern sich die Fristen angemessen.
Hierzu zählen insbesondere:
- höhere Gewalt,
- Streik oder rechtmäßige Aussperrung,
- behördliche Maßnahmen,
- unvorhersehbare Liefer- oder Transportstörungen,
- nicht von HSF verursachte Hersteller- oder Zuliefererausfälle,
- fehlende Ersatzteile für ältere oder abgekündigte Anlagen,
- eingeschränkte Annahme-, Rücknahme- oder Behandlungskapazitäten bei Entsorgungsunternehmen,
- vom Kunden nicht rechtzeitig erbrachte Mitwirkungsleistungen,
- unvorhergesehene sicherheitsrelevante Bedingungen am Einsatzort.
6.4 Wird die Leistung durch ein solches Ereignis dauerhaft unmöglich, sind beide Parteien berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten.
Bereits geleistete Zahlungen für nicht erbrachte Leistungen werden erstattet.
6.5 HSF ist zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt, soweit diese für den Kunden zumutbar und selbstständig nutzbar sind.
7. Mitwirkungs-, Informations- und Arbeitsschutzpflichten des Kunden
7.1 Der Kunde hat alle für die sichere und ordnungsgemäße Ausführung der beauftragten Leistungen erforderlichen Informationen, Unterlagen und Angaben vollständig, richtig und rechtzeitig zur Verfügung zu stellen.
7.2 Der Kunde hat insbesondere dafür zu sorgen, dass:
- die zu prüfenden, zu wartenden, zu reparierenden oder zu bearbeitenden Anlagen, Geräte und Bereiche eindeutig bezeichnet und sicher zugänglich sind,
- erforderliche Schlüssel, Zutrittsberechtigungen, Freigaben und Ansprechpartner rechtzeitig zur Verfügung stehen,
- Arbeitsbereiche ausreichend freigeräumt, beleuchtet und sicher erreichbar sind,
- vorhandene Bestandsunterlagen, Betriebsanleitungen, Zulassungen, Prüfberichte, Brandschutzkonzepte, Schaltpläne und sonstige technische Unterlagen zur Verfügung gestellt werden,
- erforderliche betriebliche Abschaltungen, Sicherungen und organisatorische Maßnahmen rechtzeitig vorgenommen werden,
- andere am Einsatzort tätige Unternehmen und Beschäftigte über die Arbeiten von HSF informiert und die Arbeiten erforderlichenfalls koordiniert werden.
7.3 Der Kunde hat HSF vor Beginn der Arbeiten unaufgefordert über sämtliche bekannten Gefahren und besonderen Bedingungen am Einsatzort zu informieren.
Dies gilt insbesondere für:
- Absturz- und Durchsturzgefahren,
- nicht durchtrittsichere Dachflächen, Lichtkuppeln und Lichtbänder,
- fehlende, beschädigte, entfernte oder veränderte Absturzsicherungen und Anschlageinrichtungen,
- verdeckte Strom-, Gas-, Wasser- und sonstige Versorgungsleitungen,
- elektrische, mechanische, thermische oder chemische Gefahren,
- Gefahrstoffe, Asbest, Kontaminationen und gesundheitsgefährdende Stoffe,
- explosionsgefährdete Bereiche,
- laufende Maschinen, Anlagen und Produktionsprozesse,
- besondere Hygiene-, Zutritts-, Sicherheits- oder Schutzvorschriften,
- bauliche Mängel und sonstige außergewöhnliche Gefahrenquellen.
7.4 Der Kunde ist für die Durchführung der auf seiner Seite erforderlichen Gefährdungsbeurteilungen und für die Festlegung der sich daraus ergebenden Schutzmaßnahmen verantwortlich.
Er hat HSF über die für die Arbeiten maßgeblichen Ergebnisse, Schutzmaßnahmen und betrieblichen Verhaltensregeln zu informieren.
7.5 Werden Beschäftigte mehrerer Unternehmen gleichzeitig oder nacheinander in einem Arbeitsbereich tätig, hat der Kunde die erforderliche Abstimmung und Koordination sicherzustellen, soweit ihm diese aufgrund seiner Kenntnis der betrieblichen Verhältnisse obliegt.
7.6 Erfordert der Einsatzort besondere Schutzvorrichtungen oder technische Einrichtungen, die nicht zur üblichen Ausrüstung von HSF gehören, hat der Kunde diese rechtzeitig und in geeignetem Zustand bereitzustellen, sofern nicht ausdrücklich vereinbart wurde, dass HSF diese gegen gesonderte Vergütung stellt.
Hierzu können insbesondere gehören:
- Gerüste,
- Hubarbeitsbühnen und sonstige Zugangstechnik,
- tragfähige Laufwege und sichere Dachzugänge,
- Absturzsicherungen und geeignete Anschlagmöglichkeiten,
- Absperrungen,
- besondere Schutzkleidung,
- Freimessungen,
- Sicherungsposten und Brandsicherheitswachen.
7.7 Der Kunde hat HSF alle Veränderungen mitzuteilen, die Einfluss auf die Sicherheit, Funktionsfähigkeit, Prüfung, Wartung oder Erreichbarkeit einer Brandschutzeinrichtung haben können.
Dies gilt insbesondere für:
- bauliche Veränderungen,
- Umbauten und Erweiterungen,
- Nutzungsänderungen von Gebäuden oder Räumen,
- Änderungen von Brandlasten,
- neue Maschinen, Anlagen oder Einbauten,
- Änderungen an Flucht- und Rettungswegen,
- Änderungen an Dachflächen, Dachaufbauten, Lichtkuppeln oder Lichtbändern,
- Errichtung oder Änderung von Photovoltaikanlagen,
- Entfernung, Veränderung oder Überbauung von Absturzsicherungen und Anschlageinrichtungen,
- Veränderungen an Stromversorgung, Leitungswegen, Netzwerk- oder Funkverbindungen,
- Eingriffe Dritter in die betreuten Anlagen,
- Beschädigungen, Störungen oder außerplanmäßige Auslösungen.
7.8 HSF ist berechtigt, Arbeiten nicht zu beginnen, zu unterbrechen oder abzubrechen, wenn:
- die sichere Ausführung nicht gewährleistet ist,
- erforderliche Informationen oder Schutzmaßnahmen fehlen,
- der Einsatzort nicht sicher zugänglich ist oder
- eine Gefahr für Personen oder Sachen besteht.
Hierdurch entstehende Fahrt-, Arbeits-, Warte-, Prüf- und Nebenkosten trägt der Kunde, soweit er den Hinderungsgrund zu vertreten hat.
7.9 HSF ist nicht verpflichtet, Gefährdungen oder Veränderungen zu erkennen, die bei einer üblichen Besichtigung nicht erkennbar sind oder über die der Kunde HSF entgegen seinen Informationspflichten nicht aufgeklärt hat.
7.10 Unterlässt der Kunde eine erforderliche Mitteilung oder stellt er unrichtige oder unvollständige Informationen zur Verfügung, haftet HSF nicht für daraus entstehende Schäden, Verzögerungen oder Funktionsbeeinträchtigungen, soweit diese auf der Pflichtverletzung des Kunden beruhen.
Gesetzliche Rechte des Kunden bei von HSF zu vertretenden Pflichtverletzungen bleiben unberührt.
7.11 Leistungen, die aufgrund nicht mitgeteilter Veränderungen, besonderer Gefahren oder zusätzlicher Schutzmaßnahmen über den vereinbarten Leistungsumfang hinaus erforderlich werden, werden nach tatsächlichem Aufwand zusätzlich berechnet.
7.12 Der Kunde hat seine Beschäftigten, Nutzer, Bewohner und sonstigen am Einsatzort anwesenden Personen über die erforderlichen betrieblichen Schutzmaßnahmen und Einschränkungen zu informieren.
8. Prüfungs-, Wartungs- und Instandhaltungsleistungen im Brandschutz
8.1 Prüfungen, Wartungen und Instandhaltungsleistungen werden nach dem vereinbarten Leistungsumfang sowie unter Berücksichtigung der zum Zeitpunkt der Leistung geltenden gesetzlichen Bestimmungen, technischen Regeln, Herstellerangaben und anwendbaren Zulassungsunterlagen ausgeführt.
8.2 Die Prüfung und Wartung erstreckt sich ausschließlich auf die in der Auftragsbestätigung, im Wartungsvertrag, in der Bestandsliste oder im Arbeitsbericht bezeichneten Anlagen, Geräte und Komponenten.
8.3 Nicht aufgefundene, nicht zugängliche, verdeckte, versiegelte oder aus Sicherheitsgründen nicht prüfbare Komponenten sind nicht Gegenstand der Prüfung.
Dies wird, soweit erkennbar, im Arbeits- oder Prüfbericht dokumentiert.
8.4 Prüfungen und Wartungen stellen eine Beurteilung des Zustands zum Zeitpunkt der Leistung dar.
Sie beinhalten keine Garantie dafür, dass die Anlage oder das Gerät während des gesamten Zeitraums bis zur nächsten Prüfung störungsfrei funktioniert.
8.5 Eine erfolgreiche Prüfung oder Wartung bedeutet nicht automatisch, dass:
- das gesamte Gebäude oder Objekt allen brandschutzrechtlichen Anforderungen entspricht,
- sämtliche erforderlichen Brandschutzeinrichtungen vorhanden oder richtig dimensioniert sind,
- ein vorhandenes Brandschutzkonzept vollständig umgesetzt ist oder
- eine behördliche oder sachverständige Abnahme ersetzt wird.
Eine solche Gesamtbewertung ist nur geschuldet, wenn sie ausdrücklich beauftragt wurde.
8.6 Mängel, die ohne besondere Demontage, zerstörende Prüfung, Öffnung verdeckter Bereiche oder den Einsatz besonderer Mess- und Prüfverfahren nicht erkennbar sind, gehören nicht zum normalen Prüfungsumfang.
8.7 Erforderliche Reparaturen, der Austausch von Bauteilen, Nachfüllungen, Umrüstungen und sonstige Zusatzarbeiten werden nur ausgeführt, soweit:
- sie ausdrücklich beauftragt wurden,
- sie im vereinbarten Wartungsumfang enthalten sind oder
- der Kunde sie nach Feststellung des Bedarfs freigibt.
8.8 Lehnt der Kunde empfohlene Reparaturen, Austauschmaßnahmen oder Sicherheitsmaßnahmen ab, kann HSF dies im Arbeitsbericht dokumentieren.
HSF haftet nicht für Schäden, die auf einem festgestellten, dokumentierten und vom Kunden nicht beseitigten Mangel beruhen, soweit HSF den Kunden angemessen auf das Risiko hingewiesen hat.
8.9 Ist ein sicherer Weiterbetrieb nicht vertretbar, darf HSF betroffene Geräte oder Anlagenteile als mangelhaft beziehungsweise nicht betriebsbereit kennzeichnen.
Eine Außerbetriebnahme erfolgt nur, soweit dies zur unmittelbaren Gefahrenabwehr erforderlich oder mit dem Kunden abgestimmt ist.
8.10 Die Verantwortung für die Einhaltung der gesetzlichen und technischen Prüf-, Wartungs- und Austauschintervalle verbleibt beim Betreiber beziehungsweise Kunden, sofern HSF nicht ausdrücklich mit der laufenden Terminüberwachung beauftragt wurde.
8.11 Eine einmalige Wartung oder Prüfung begründet keinen dauerhaften Wartungsvertrag und keine Verpflichtung von HSF, den Kunden unaufgefordert an zukünftige Termine zu erinnern.
8.12 Änderungen der Nutzung, bauliche Veränderungen, Umbauten, Änderungen der Brandlasten oder sonstige Veränderungen, die Auswirkungen auf die Brandschutzeinrichtungen haben können, sind HSF unverzüglich mitzuteilen.
9. Reparatur-, Montage- und Installationsleistungen
9.1 Reparatur- und Montageleistungen beziehen sich ausschließlich auf die ausdrücklich beauftragten Arbeiten.
9.2 Bei Arbeiten an vorhandenen Anlagen schuldet HSF keine vollständige Erneuerung oder Mängelfreiheit der Gesamtanlage, sofern keine entsprechende Komplettleistung beauftragt wurde.
9.3 Die Funktionsfähigkeit nicht bearbeiteter Altkomponenten, bauseitiger Leitungen, Fremdbauteile und vorhandener Schnittstellen liegt außerhalb des Verantwortungsbereichs von HSF, soweit ein Fehler nicht durch die Arbeiten von HSF verursacht wurde.
9.4 Bei älteren Anlagen kann die Verfügbarkeit passender Ersatzteile eingeschränkt sein.
HSF kann nach Abstimmung technisch geeignete Ersatz- oder Nachfolgeprodukte einsetzen, soweit die vorgesehene Funktion und rechtliche Anforderungen eingehalten werden.
9.5 Eine Verpflichtung zur Beschaffung bestimmter Ersatzteile besteht nur, soweit diese am Markt verfügbar und mit wirtschaftlich vertretbarem Aufwand beschaffbar sind.
Eine Pflicht zur Eigenanfertigung, Nachkonstruktion oder Beschaffung über unübliche Bezugswege besteht nur bei ausdrücklicher Vereinbarung.
9.6 Provisorische oder vorläufige Reparaturen werden als solche gekennzeichnet. Sie gelten nicht als dauerhafte Instandsetzung, sofern dies nicht ausdrücklich vereinbart wurde.
9.7 Bei zeitweise auftretenden, nicht dauerhaft vorhandenen oder beim ersten Termin nicht reproduzierbaren Fehlern können mehrere Prüfungen, Beobachtungen, Messungen oder Einsätze zur Fehlerfeststellung und Fehlerbehebung erforderlich sein.
Sofern kein von HSF zu vertretender Mangel vorliegt, werden diese Einsätze einschließlich Arbeitszeit, Fahrtkosten, Messungen und eingesetzter Materialien nach Aufwand berechnet.
HSF schuldet bei solchen Fehlerbildern keinen abschließenden Reparaturerfolg bereits beim ersten Einsatz, sofern die Ursache trotz fachgerechter Prüfung nicht festgestellt werden konnte.
9.8 Werkleistungen sind nach Fertigstellung vom Kunden abzunehmen, soweit eine Abnahme nach Art der Leistung vorgesehen ist.
9.9 Wegen unwesentlicher Mängel darf die Abnahme nicht verweigert werden.
9.10 Gegenüber Unternehmern gilt eine Leistung als abgenommen, wenn HSF nach Fertigstellung eine angemessene Frist zur Abnahme gesetzt hat und der Kunde die Abnahme innerhalb dieser Frist nicht unter Angabe mindestens eines Mangels verweigert.
9.11 Die Nutzung oder Inbetriebnahme der Leistung durch einen Unternehmer kann als Abnahme gelten, wenn aus den Umständen eindeutig hervorgeht, dass die Leistung als im Wesentlichen vertragsgemäß angenommen wird.
10. Übernahme, Sammlung und Weitergabe von Altgeräten, Bauteilen und sonstigen Abfällen
10.1 Die Übernahme von Altgeräten, ausgebauten Bauteilen, Betriebsstoffen und sonstigen im Zusammenhang mit den Leistungen von HSF anfallenden Abfällen erfolgt nur, soweit dies ausdrücklich vereinbart wurde oder sich aus dem beauftragten Leistungsumfang ergibt.
Hierzu können insbesondere gehören:
- ausgediente Feuerlöscher und Löschmittel,
- Druckgasbehälter und Druckgaspatronen, insbesondere CO₂-Patronen,
- Batterien und Akkumulatoren,
- Rauchwarnmelder, Melder, Steuerungen, Antriebe, Netzteile und sonstige Elektro- und Elektronikbauteile,
- ausgebaute Ersatz- und Verschleißteile,
- schadstoffhaltige, verunreinigte oder nicht mehr verwendbare Materialien,
- Verpackungen und sonstige bei Wartung, Reparatur, Austausch oder Montage anfallende Abfälle.
10.2 HSF führt die endgültige Behandlung, Verwertung oder Beseitigung dieser Gegenstände und Stoffe grundsätzlich nicht selbst durch.
HSF sammelt und befördert die übernommenen Abfälle und übergibt sie an hierfür geeignete und berechtigte Rücknahme-, Verwertungs- oder Entsorgungsunternehmen.
10.3 Der Kunde hat HSF alle ihm bekannten Angaben über Art, Herkunft, Inhalt, Zustand und mögliche Gefahren der übergebenen Gegenstände vollständig und richtig mitzuteilen.
Dies gilt insbesondere für:
- beschädigte, undichte, aufgeblähte oder thermisch belastete Akkus und Batterien,
- beschädigte oder unter Druck stehende Behälter und Patronen,
- unbekannte oder abweichende Befüllungen,
- PFAS-haltige oder sonstige schadstoffhaltige Löschmittel,
- Kontaminationen, Fremdstoffe und sonstige gefahrrelevante Besonderheiten.
10.4 HSF ist berechtigt, Gegenstände abzulehnen, wenn:
- deren Art, Inhalt oder Zustand nicht eindeutig feststellbar ist,
- sie nicht sicher transportiert oder zwischengelagert werden können,
- Kennzeichnungen fehlen oder unleserlich sind oder
- gesetzliche und technische Voraussetzungen für eine Übernahme nicht erfüllt sind.
10.5 HSF kann die Übernahme von zusätzlichen Sicherungs-, Sortierungs-, Verpackungs-, Analyse- oder Transportmaßnahmen abhängig machen.
10.6 Die vereinbarten Preise beruhen auf den Angaben des Kunden und der bei Übernahme erkennbaren Beschaffenheit.
Stellen sich später abweichende Inhalte, Gefahrmerkmale oder besondere Anforderungen heraus, kann HSF die zusätzlich entstehenden Kosten für Sicherung, Verpackung, Sortierung, Analyse, Transport, Zwischenlagerung, Verwertung oder Entsorgung berechnen.
10.7 HSF darf die übernommenen Gegenstände bis zur Weitergabe an den vorgesehenen Rücknahme- oder Entsorgungsweg ordnungsgemäß zwischenlagern.
10.8 Fristen und Termine für die Weitergabe stehen unter dem Vorbehalt verfügbarer Annahme-, Transport-, Rücknahme- und Behandlungskapazitäten der eingesetzten Dienstleister.
Verzögerungen, die HSF nicht zu vertreten hat, begründen keinen Verzug von HSF.
10.9 Nach einer Zusammenführung, Verpackung, Weiterbeförderung oder Übergabe an einen Rücknahme-, Verwertungs- oder Entsorgungsdienstleister ist eine Rückgabe der überlassenen Gegenstände grundsätzlich nicht mehr möglich.
10.10 Soweit gesetzliche Dokumentations-, Nachweis- oder Registerpflichten bestehen und Bestandteil des Auftrags sind, werden die erforderlichen Unterlagen nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen erstellt oder bereitgestellt.
10.11 Die gesetzlichen Verantwortlichkeiten des Abfallerzeugers, Abfallbesitzers, Sammlers, Beförderers sowie der eingeschalteten Rücknahme-, Verwertungs- und Entsorgungsunternehmen bleiben unberührt.
11. Verkauf von Arbeitskleidung, Arbeitsschutzartikeln und persönlicher Schutzausrüstung
11.1 Angaben zu Größe, Passform, Farbe, Material, Gewicht und Ausstattung richten sich nach den Angaben des jeweiligen Herstellers.
11.2 Geringfügige produktions- oder chargenbedingte Abweichungen in Farbe, Struktur, Maß, Passform oder Verarbeitung stellen keinen Mangel dar, sofern die übliche Verwendbarkeit und die vereinbarte Funktion nicht beeinträchtigt werden.
11.3 Produktabbildungen können aufgrund von Bildschirmdarstellung, Beleuchtung, Fotografie oder unterschiedlichen Produktionsserien vom tatsächlichen Produkt abweichen.
11.4 Der Kunde ist dafür verantwortlich, vor der Bestellung die benötigten Größen, Mengen, Farben und Ausführungen zu prüfen.
11.5 Bei persönlicher Schutzausrüstung und Arbeitsschutzartikeln erfolgt die Beratung auf Grundlage der vom Kunden mitgeteilten Einsatzbedingungen.
11.6 Die Verantwortung des Arbeitgebers beziehungsweise Verwenders für:
- die Gefährdungsbeurteilung,
- die Auswahl der für den konkreten Einsatz geeigneten persönlichen Schutzausrüstung,
- die Unterweisung der Beschäftigten,
- die ordnungsgemäße Verwendung,
- die regelmäßige Kontrolle und
- die Einhaltung der Herstellerangaben
bleibt unberührt.
11.7 Der Kunde hat HSF alle für die Auswahl relevanten Einsatzbedingungen, Gefahren, Stoffe und Beanspruchungen vollständig mitzuteilen.
11.8 Pflege-, Wasch-, Trocknungs- und Nutzungshinweise des Herstellers sind einzuhalten.
Schäden durch unsachgemäße Reinigung, falsche Waschtemperaturen, ungeeignete Reinigungsmittel, chemische Einwirkungen, übermäßige Beanspruchung oder nicht bestimmungsgemäße Verwendung stellen keinen Mangel dar, soweit sie nicht auf einer fehlerhaften Beratung oder Produktbeschaffenheit beruhen.
12. Individualisierte und kundenspezifische Waren
12.1 HSF veredelt ausschließlich Waren, die durch HSF geliefert wurden.
Vom Kunden bereitgestellte Fremdware wird nicht zur Veredelung angenommen.
12.2 Für Stickerei, Druck, Beflockung, Beschriftung, Namenskennzeichnung und sonstige Individualisierungen sind die vom Kunden übermittelten und freigegebenen Angaben, Entwürfe, Schreibweisen, Größen, Farben, Stückzahlen und Positionierungen maßgeblich.
12.3 Der Kunde hat Korrekturabzüge, Stickmuster, Druckvorlagen und sonstige Freigabeunterlagen sorgfältig zu prüfen.
Mit seiner Freigabe bestätigt er insbesondere:
- die richtige Schreibweise von Namen und Texten,
- die richtige Verwendung von Logos und Motiven,
- die gewünschte Positionierung und Farbgebung,
- die Zuordnung zu Personen und Größen,
- die bestellten Stückzahlen.
12.4 Nach erteilter Freigabe können Änderungen nur vorgenommen werden, soweit der Produktionsstand dies noch zulässt.
Hierdurch entstehende Mehrkosten trägt der Kunde.
12.5 HSF haftet nicht für Fehler, die bereits in den vom Kunden freigegebenen Vorlagen, Angaben oder Korrekturabzügen enthalten waren.
12.6 Der Kunde sichert zu, zur Verwendung der von ihm übermittelten Namen, Marken, Logos, Bilder, Schriftzüge und sonstigen Inhalte berechtigt zu sein.
Gegenüber Unternehmern stellt der Kunde HSF von berechtigten Ansprüchen Dritter frei, die auf einer vom Kunden veranlassten rechtswidrigen Nutzung beruhen.
12.7 Veredelte, personalisierte oder sonst eindeutig kundenspezifisch hergestellte Waren sind von einer freiwilligen Rücknahme und einem freiwilligen Umtausch ausgeschlossen.
Gesetzliche Mängelrechte bleiben unberührt.
12.8 Bei Fernabsatzverträgen mit Verbrauchern besteht für Waren, die nicht vorgefertigt sind und für deren Herstellung eine individuelle Auswahl oder Bestimmung des Verbrauchers maßgeblich ist oder die eindeutig auf seine persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind, nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen kein Widerrufsrecht.
13. Rücknahme und Umtausch von Arbeitskleidung und sonstigen Waren
13.1 Bei Käufen in den Geschäftsräumen von HSF besteht für mangelfreie Waren kein gesetzliches Widerrufs- oder Rückgaberecht.
13.2 HSF kann ungetragene, unbenutzte und unbeschädigte Lagerware mit vollständig vorhandenen Etiketten freiwillig zurücknehmen oder umtauschen.
Ein Anspruch des Kunden hierauf besteht nicht.
13.3 Eine freiwillige Rücknahme kann nach Wahl von HSF erfolgen durch:
- Umtausch gegen andere Ware,
- Ausstellung eines Warengutscheins oder
- ausnahmsweise Rückerstattung des Kaufpreises.
13.4 Gewaschene, getragene, verschmutzte, beschädigte oder bereits benutzte Ware wird nicht freiwillig zurückgenommen.
13.5 Ebenfalls von der freiwilligen Rücknahme ausgeschlossen sind:
- veredelte oder personalisierte Waren,
- kundenspezifisch angefertigte Waren,
- aus hygienischen Gründen nicht mehr verkehrsfähige Waren,
- ausdrücklich für den Kunden beschaffte Sonderartikel, sofern HSF vor der Bestellung auf den Ausschluss der freiwilligen Rücknahme hingewiesen hat.
13.6 Gesetzliche Mängelrechte sowie gesetzliche Widerrufsrechte von Verbrauchern bei Fernabsatzverträgen oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen bleiben unberührt.
14. Kundenspezifische Bevorratung
14.1 Soweit HSF für einen Kunden individualisierte oder ausschließlich für diesen Kunden beschaffte Waren bevorratet, gelten ergänzend die Regelungen der jeweiligen Auftragsbestätigung oder Bevorratungsvereinbarung.
14.2 Darin können insbesondere geregelt werden:
- vereinbarte Artikel und Mengen,
- Mindest- und Höchstbestände,
- Abrufzeiträume,
- Lagerdauer,
- Nachbestellung,
- Abnahme verbleibender Bestände,
- Umgang mit Größen-, Logo- oder Designänderungen,
- Folgen einer Beendigung der Geschäftsbeziehung.
14.3 Kundenspezifisch beschaffte oder veredelte Restbestände sind vom Kunden zu übernehmen und zu bezahlen, soweit dies ausdrücklich in der Auftragsbestätigung oder Bevorratungsvereinbarung festgelegt wurde.
15. Brandschutzschulungen, Unterweisungen und offene Seminare
15.1 Inhalt, Ort, Termin, Dauer und Teilnehmerzahl einer Schulung ergeben sich aus der Auftragsbestätigung.
15.2 Bei Inhouse-Schulungen hat der Kunde geeignete Räumlichkeiten, erforderliche Zugänge und die für einen praktischen Teil notwendigen organisatorischen und sicherheitstechnischen Voraussetzungen rechtzeitig bereitzustellen.
15.3 Der Kunde ist dafür verantwortlich, die Teilnehmer rechtzeitig über Termin, Ort, Ablauf und erforderliche Voraussetzungen zu informieren.
15.4 Die vereinbarte Vergütung richtet sich nach der Auftragsbestätigung.
Soweit nach Teilnehmerzahl abgerechnet wird, ist die verbindlich angemeldete beziehungsweise tatsächlich teilnehmende Personenzahl maßgeblich, je nachdem, welche Zahl höher ist, sofern nichts anderes vereinbart wurde.
15.5 Bei einer Absage einer Inhouse-Schulung durch den Kunden gelten folgende Stornierungskosten:
- bis 14 Kalendertage vor dem Termin: kostenfrei,
- 13 bis 7 Kalendertage vor dem Termin: 50 Prozent der vereinbarten Schulungsvergütung,
- weniger als 7 Kalendertage vor dem Termin oder bei Nichterscheinen: 80 Prozent der vereinbarten Schulungsvergütung.
15.6 Bereits entstandene und nicht mehr stornierbare Fremd-, Reise-, Material- und Vorbereitungskosten können zusätzlich berechnet werden.
15.7 Dem Kunden bleibt der Nachweis gestattet, dass HSF kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
HSF bleibt der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten.
15.8 Statt einer Stornierung kann der Kunde nach Abstimmung mit HSF einen Ersatztermin oder Ersatzteilnehmer benennen.
Ein Anspruch auf eine kostenfreie Umbuchung besteht nur, wenn HSF diese bestätigt.
15.9 Bei offenen Schulungen ist HSF berechtigt, eine Veranstaltung insbesondere bei:
- zu geringer Teilnehmerzahl,
- Erkrankung oder Ausfall des Referenten,
- Ausfall des Schulungsortes,
- technischen Störungen oder
- sonstigen von HSF nicht zu vertretenden wichtigen Gründen
abzusagen, zu verschieben oder in einem geeigneten anderen Format durchzuführen.
15.10 Im Fall einer Absage durch HSF werden bereits gezahlte Teilnahmegebühren erstattet oder auf Wunsch des Kunden auf einen Ersatztermin angerechnet.
15.11 Weitergehende Aufwendungen des Teilnehmers, insbesondere Reise-, Übernachtungs-, Arbeitsausfall- oder sonstige Folgekosten, werden nicht ersetzt, soweit HSF die Absage nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat.
Die Haftung wegen Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie nach zwingenden gesetzlichen Vorschriften bleibt unberührt.
15.12 HSF ist berechtigt, Referenten aus sachlichem Grund auszutauschen und den Ablauf einer Schulung geringfügig anzupassen, sofern Inhalt, Qualität und Schulungsziel dadurch nicht wesentlich beeinträchtigt werden.
15.13 Teilnahmebescheinigungen werden nur für tatsächlich anwesende Teilnehmer und bei Erfüllung der für die jeweilige Schulung vorgesehenen Teilnahmevoraussetzungen ausgestellt.
15.14 Der Kunde ist dafür verantwortlich, zu prüfen, ob Art, Umfang und Wiederholungsintervall der Schulung die für seinen Betrieb geltenden gesetzlichen, behördlichen, versicherungsrechtlichen oder berufsgenossenschaftlichen Anforderungen erfüllen, soweit HSF nicht ausdrücklich mit dieser Prüfung beauftragt wurde.
16. Versand, Abholung und Gefahrübergang
16.1 Versand- und Transportkosten trägt der Kunde, soweit nichts anderes vereinbart wurde.
16.2 Gegenüber Unternehmern geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung bei einem Versendungskauf mit Übergabe der Ware an das Transportunternehmen über.
16.3 Gegenüber Verbrauchern geht die Gefahr grundsätzlich erst mit Übergabe der Ware an den Verbraucher oder einen von ihm bestimmten Empfänger über.
16.4 Bei Abholung geht die Gefahr mit Übergabe der Ware an den Kunden über.
16.5 Zur Abholung bereitgestellte Waren sind innerhalb der mitgeteilten Frist abzuholen.
Erfolgt trotz Aufforderung keine Abholung, darf HSF die hierdurch tatsächlich entstehenden Lager- und Bearbeitungskosten berechnen.
17. Eigentumsvorbehalt
17.1 Gelieferte Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung der jeweiligen Forderung Eigentum von HSF.
17.2 Gegenüber Unternehmern bleiben die Waren bis zur vollständigen Begleichung sämtlicher Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung Eigentum von HSF.
17.3 Der Unternehmer darf Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr weiterveräußern.
Die hieraus entstehenden Forderungen gegen Dritte werden bereits jetzt in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware an HSF abgetreten. HSF nimmt die Abtretung an.
17.4 Der Unternehmer bleibt bis auf Widerruf zur Einziehung der abgetretenen Forderung berechtigt.
HSF darf die Einziehungsermächtigung widerrufen, wenn der Unternehmer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt.
17.5 Eine Verarbeitung oder Verbindung der Vorbehaltsware durch einen Unternehmer erfolgt für HSF, ohne dass hieraus Verpflichtungen für HSF entstehen.
Bei Verbindung mit anderen Gegenständen erwirbt HSF Miteigentum im Verhältnis des Rechnungswerts der Vorbehaltsware zum Wert der übrigen Gegenstände.
17.6 Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die gesicherten Forderungen um mehr als zehn Prozent, wird HSF auf Verlangen des Kunden Sicherheiten nach eigener Wahl freigeben.
18. Mängelrechte
18.1 Für Mängel gelten grundsätzlich die gesetzlichen Bestimmungen, soweit nachfolgend nichts anderes geregelt ist.
18.2 Ist der Kunde Kaufmann und stellt der Vertrag für beide Seiten ein Handelsgeschäft dar, hat er gelieferte Waren unverzüglich nach Ablieferung zu untersuchen und erkennbare Mängel unverzüglich anzuzeigen.
Verdeckte Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung anzuzeigen.
18.3 Unterlässt ein kaufmännischer Kunde die gesetzlich erforderliche Anzeige, gilt die Ware im gesetzlichen Umfang als genehmigt.
18.4 Gegenüber Unternehmern ist HSF bei berechtigten Mängelansprüchen zunächst nach eigener Wahl zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung berechtigt, soweit die gesetzlichen Bestimmungen keine andere Rechtsfolge vorsehen.
18.5 Der Kunde hat HSF eine angemessene Gelegenheit zur Prüfung und Nacherfüllung zu geben.
Ohne vorherige Abstimmung vorgenommene Selbstvornahmen oder Eingriffe Dritter können nur im gesetzlich vorgesehenen Umfang erstattet werden.
18.6 Keine Mängelansprüche bestehen insbesondere bei Schäden, die zurückzuführen sind auf:
- normalen Verschleiß,
- nicht bestimmungsgemäße Nutzung,
- unsachgemäße Bedienung,
- unterlassene oder verspätete Wartung,
- Nichtbeachtung von Hersteller- oder Pflegehinweisen,
- unzulässige Veränderungen,
- Reparaturen oder Eingriffe durch nicht autorisierte Dritte,
- ungeeignete Betriebsbedingungen,
- vom Kunden bereitgestellte fehlerhafte Angaben oder Materialien,
soweit der jeweilige Umstand für den Mangel ursächlich war.
18.7 Herstellergarantien bestehen unabhängig von den gesetzlichen Mängelrechten.
HSF übernimmt eine eigene Garantie nur, wenn diese ausdrücklich als Garantie bezeichnet und in Textform erklärt wurde.
18.8 Gesetzliche Sonderfristen, insbesondere bei Bauwerken oder Leistungen an Bauwerken, bleiben unberührt.
19. Haftung
19.1 HSF haftet unbeschränkt:
- bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit,
- bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
- nach dem Produkthaftungsgesetz,
- bei arglistigem Verschweigen eines Mangels,
- bei Übernahme einer ausdrücklich erklärten Garantie,
- soweit eine zwingende gesetzliche Haftung besteht.
19.2 Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht haftet HSF auf den vertragstypischen, bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden.
Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf.
19.3 Bei leicht fahrlässiger Verletzung sonstiger, nicht wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung ausgeschlossen.
19.4 Die Haftungsbeschränkungen gelten entsprechend für gesetzliche Vertreter, Beschäftigte, Nachunternehmer und Erfüllungsgehilfen von HSF.
19.5 Der Kunde ist verpflichtet, erkennbare Schäden oder Störungen unverzüglich anzuzeigen und angemessene Maßnahmen zur Schadensminderung zu treffen.
19.6 HSF haftet nicht für Folgen von:
- durch den Kunden nicht mitgeteilten baulichen oder betrieblichen Veränderungen,
- vom Kunden nicht offengelegten Gefahren,
- Eingriffen oder Veränderungen durch Dritte,
- vom Kunden abgelehnten oder nicht beauftragten Reparatur- oder Austauschmaßnahmen,
soweit HSF die jeweilige Ursache nicht zu vertreten hat.
20. Stornierung einzelner Aufträge und nicht wahrgenommene Termine
20.1 Eine Stornierung oder Änderung eines bereits erteilten Auftrags bedarf der Zustimmung von HSF, soweit dem Kunden kein gesetzliches Kündigungs- oder Widerrufsrecht zusteht.
20.2 Bei einer vereinbarten Stornierung kann HSF insbesondere abrechnen:
- bereits erbrachte Leistungen,
- bereits beschaffte Materialien und Waren,
- kundenspezifisch bestellte oder veredelte Waren,
- nicht mehr stornierbare Hersteller- und Lieferantenkosten,
- bereits entstandene Planungs-, Bearbeitungs-, Fahrt- und Nebenkosten.
20.3 Kann ein vereinbarter Vor-Ort-Termin aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, nicht durchgeführt werden, insbesondere wegen:
- fehlenden Zutritts,
- fehlender Ansprechpartner,
- nicht zugänglicher Anlagen,
- fehlender Freigaben oder
- unzureichender Arbeitsschutzmaßnahmen,
kann HSF die tatsächlich entstandenen Fahrt-, Arbeits-, Warte- und Ausfallkosten berechnen.
20.4 HSF erhebt hierfür grundsätzlich keine starre Stornierungspauschale, sondern rechnet nach dem tatsächlich entstandenen und nachweisbaren Aufwand ab.
20.5 Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
21. Verbraucherwiderruf und freiwillige Rücknahme
21.1 Verbrauchern können bei Fernabsatzverträgen und außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen gesetzliche Widerrufsrechte zustehen.
21.2 Eine gegebenenfalls erforderliche Widerrufsbelehrung und das Muster-Widerrufsformular werden dem Verbraucher gesondert zur Verfügung gestellt.
21.3 Soll HSF auf ausdrücklichen Wunsch eines Verbrauchers bereits vor Ablauf der Widerrufsfrist mit einer Dienstleistung beginnen, ist hierzu eine gesonderte ausdrückliche Erklärung des Verbrauchers erforderlich.
21.4 Bei vollständig erbrachten Dienstleistungen kann das Widerrufsrecht unter den gesetzlichen Voraussetzungen erlöschen, wenn der Verbraucher ausdrücklich zugestimmt und bestätigt hat, dass er sein Widerrufsrecht bei vollständiger Vertragserfüllung verliert.
21.5 Für Waren, die in den Geschäftsräumen von HSF gekauft werden, besteht kein gesetzliches Widerrufsrecht.
Ein Umtausch oder eine Rücknahme mangelfreier Waren erfolgt ausschließlich freiwillig und nach vorheriger Zustimmung durch HSF.
21.6 Gesetzliche Mängelrechte bleiben in jedem Fall unberührt.
22. Datenschutz und technische Dokumentation
22.1 HSF verarbeitet personenbezogene Daten nach Maßgabe der geltenden Datenschutzbestimmungen und der jeweils aktuellen Datenschutzerklärung.
22.2 Im Rahmen von Prüfungs-, Wartungs-, Montage-, Reparatur- und Beratungsleistungen kann HSF Fotoaufnahmen von Anlagen, Geräten, Mängeln, Typenschildern, Einbausituationen und ausgeführten Arbeiten erstellen, soweit dies zur:
- technischen Dokumentation,
- Angebotserstellung,
- Beweissicherung,
- Auftragsabwicklung,
- Abstimmung mit dem Kunden oder
- Bearbeitung von Gewährleistungs-, Haftungs- oder Versicherungsfällen
erforderlich ist.
22.3 HSF achtet darauf, Personen und nicht erforderliche personenbezogene Informationen nach Möglichkeit nicht aufzunehmen.
22.4 Eine Veröffentlichung solcher Aufnahmen zu Werbe-, Referenz- oder Social-Media-Zwecken erfolgt nicht allein auf Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen, sondern nur bei Vorliegen einer gesonderten rechtlichen Grundlage beziehungsweise Freigabe.
23. Anwendbares Recht und Gerichtsstand
23.1 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
23.2 Gegenüber Unternehmern wird die Anwendung des UN-Kaufrechts ausgeschlossen.
23.3 Ist der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung der Sitz von HSF.
23.4 HSF ist daneben berechtigt, den Kunden an dessen allgemeinem Gerichtsstand zu verklagen.
23.5 Gegenüber Verbrauchern gelten die gesetzlichen Gerichtsstandsregelungen.
24. Schlussbestimmungen
24.1 Vertragssprache ist Deutsch.
24.2 Änderungen und Ergänzungen sollen zu Nachweiszwecken in Textform erfolgen.
Individuelle Vereinbarungen bleiben auch ohne Einhaltung dieser Form wirksam.
24.3 Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleiben die übrigen Regelungen wirksam.
An die Stelle der unwirksamen Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften.